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STK 2018 9

versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, subevtl. versuchter Totschlag und Einziehung

Schwyz · 2018-08-17 · Deutsch SZ
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versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, subevtl. versuchter Totschlag und Einziehung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird durch Rückzug und die Anschlussberufung durch Dahinfallen nach Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Ober- staatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), je unter Beilage eines Doppels/einer Kopie des Rückzugs der Berufung vom 16. August 2018, die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 9 des Urteils vom 14. September 2017) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. August 2018 STK 2018 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SBB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, subevtl. versuchter Tot- schlag und Einziehung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafge- richts Schwyz vom 14. September 2017, SGO 2017 8);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom

14. September 2017 innert Frist am 22. Februar 2018 Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO) und die kantonale Staatsanwaltschaft am 13. März 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung erklärten (Art. 400 Abs. 3 StPO);

- dass der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Schreiben vom

16. August 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gab;

- dass mit dem Rückzug der Berufung auch die Anschlussberufung dahin- fällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- dass demnach das Verfahren vor Kantonsgericht zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten der Beschuldigten gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keine Entschädigung zu sprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird durch Rückzug und die Anschlussberufung durch Dahinfallen nach Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Ober- staatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), je unter Beilage eines Doppels/einer Kopie des Rückzugs der Berufung vom 16. August 2018, die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 9 des Urteils vom 14. September 2017) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. August 2018 kau